§ 183 StGB. Exhibitionistische Handlungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876] | [1. Januar 1872] |
---|---|
§ 183 | § 183 |
(1) Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgerniß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft. | Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgerniß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft; auch |
(2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. | kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 183. Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgerniß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.