§ 220 StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969] | [1. Juni 1933] |
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§ 220 | § 220 |
Wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbietet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | Wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbietet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
[1. Juni 1933–1. September 1969]
1§ 220. Wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbietet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 14, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.