§ 226 StGB. Schwere Körperverletzung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969] | [1. Januar 1872] |
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§ 226 | § 226 |
Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen. | Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen. |
[1. Januar 1872–1. September 1969]
1§ 226. Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.