§ 231 StGB. Beteiligung an einer Schlägerei

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 231 § 231
(1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. (1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus.
(3) Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. (3) Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 231.
(1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus.
(3) Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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