§ 296a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 296a. Unbefugte Küstenfischerei durch Ausländer § 296a
(1) Ausländer, welche in Deutschen Küstengewässern unbefugt fischen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Ausländer, welche in Deutschen Küstengewässern unbefugt fischen, werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) [1] Die Fanggeräte, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, sowie die an Bord des Fahrzeugs befindlichen Fische können eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. (2) [1] Die Fanggeräte, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, sowie die an Bord des Fahrzeugs befindlichen Fische können eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden.
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 296a.
2(1) Ausländer, welche in Deutschen Küstengewässern unbefugt fischen, werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
3(2) [1] Die Fanggeräte, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, sowie die an Bord des Fahrzeugs befindlichen Fische können eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 20. März 1876: Art. II des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
3. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 18, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.