§ 340 StGB. Körperverletzung im Amt

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Dezember 1994][1. Januar 1975]
§ 340. Körperverletzung im Amt § 340. Körperverletzung im Amt
(1) [1] Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (1) [1] Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) [1] Bei gefährlicher Körperverletzung (§ 223a) ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [2] Bei besonders schwerer Körperverletzung in den Fällen des § 225 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. [3] In den Fällen des § 225 Abs. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. (2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224) ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
[1. Januar 1975–1. Dezember 1994]
1§ 340. Körperverletzung im Amt.
(1) [1] Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224) ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 189, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 340 StGB

§ 339 StGB. Rechtsbeugung

§ 340 StGB. Körperverletzung im Amt

§ 341 StGB