§ 73 StGB. Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[7. März 1992–1. Juli 2017]
1§ 73. Voraussetzungen des Verfalls.
2(1) [1] Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. [2] Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.
(2) [1] Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. [2] Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 7. März 1992: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 28. Februar 1992.
- 3. 7. März 1992: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 28. Februar 1992.
- 4. 7. März 1992: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 28. Februar 1992.