§ 108 StPO. Beschlagnahme anderer Gegenstände
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2008] | [5. August 1992] |
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§ 108 | § 108 |
(1) [1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, [die] zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die […] Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind [sie] einstweilen in Beschlag zu nehmen. [2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben. [3] Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet. | (1) [1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, [die] zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die […] Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind [sie] einstweilen in Beschlag zu nehmen. [2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben. [3] Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet. |
(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches unzulässig. | (2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches ausgeschlossen. |
(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches handelt. |
[5. August 1992–1. Januar 2008]
1§ 108.
2(1) [1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, [die] zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die […] Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind [sie] einstweilen in Beschlag zu nehmen. [2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben. [3] Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 5. August 1992: Artt. 14 Nr. 3 Buchst. a, 17 des Gesetzes vom 27. Juli 1992.
- 3. 5. August 1992: Artt. 14 Nr. 3 Buchst. b, 17 des Gesetzes vom 27. Juli 1992.