§ 114 StPO. Haftbefehl

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Januar 1927–1. April 1965]
1§ 114.
(1) Die Verhaftung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Haftbefehls des Richters.
(2) In dem Haftbefehl ist der Angeschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung sowie der Grund der Verhaftung anzugeben.
(3) [1] Der Haftbefehl ist dem Angeschuldigten, wenn möglich, bei der Verhaftung bekanntzumachen. [2] Geschieht dies durch Verkündung, so ist der Angeschuldigte darauf hinzuweisen, daß ihm auf Verlangen eine Abschrift erteilt wird. [3] Ist die Bekanntmachung bei der Verhaftung nicht erfolgt, so ist dem Angeschuldigten vorläufig mitzuteilen, welcher strafbaren Handlung er verdächtig ist. [4] Die Bekanntmachung ist in diesem Falle unverzüglich nachzuholen.
Anmerkungen:
1. 13. Januar 1927: Nr. A.2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1926, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.