§ 114d StPO. Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018] | [25. Juli 2015] |
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§ 114d. Mitteilungen an die Vollzugsanstalt | § 114d. Mitteilungen an die Vollzugsanstalt |
(1) [1] Das Gericht übermittelt der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. [2] Darüber hinaus teilt es ihr mit | (1) [1] Das Gericht übermittelt der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. [2] Darüber hinaus teilt es ihr mit |
1. die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und das nach § 126 zuständige Gericht, | 1. die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und das nach § 126 zuständige Gericht, |
2. die Personen, die nach § 114c benachrichtigt worden sind, | 2. die Personen, die nach § 114c benachrichtigt worden sind, |
3. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2, | 3. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2, |
4. weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich ist, | 4. weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich ist, |
5. Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen ergebende Erkenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, | 5. Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen ergebende Erkenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, |
6. den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie | 6. den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie |
7. andere Daten zur Person des Beschuldigten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, insbesondere solche über seine Persönlichkeit und weitere relevante Strafverfahren. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten bei Änderungen der mitgeteilten Tatsachen entsprechend. [4] Mitteilungen unterbleiben, soweit die Tatsachen der Vollzugsanstalt bereits anderweitig bekannt geworden sind. | 7. andere Daten zur Person des Beschuldigten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, insbesondere solche über seine Persönlichkeit und weitere relevante Strafverfahren. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten bei Änderungen der mitgeteilten Tatsachen entsprechend. [4] Mitteilungen unterbleiben, soweit die Tatsachen der Vollzugsanstalt bereits anderweitig bekannt geworden sind. |
(2) [1] Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit. [2] Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine Abschrift der Anklageschrift und teilt dem nach § 126 Abs. 1 zuständigen Gericht die Anklageerhebung mit. | (2) [1] Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit. [2] Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine Ausfertigung der Anklageschrift und teilt dem nach § 126 Abs. 1 zuständigen Gericht die Anklageerhebung mit. |
[25. Juli 2015–1. Januar 2018]
1§ 114d. 2Mitteilungen an die Vollzugsanstalt.
(1) [1] Das Gericht übermittelt der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. [2] Darüber hinaus teilt es ihr mit
- 1. die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und das nach § 126 zuständige Gericht,
- 2. die Personen, die nach § 114c benachrichtigt worden sind,
- 3. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2,
- 4. weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich ist,
- 5. Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen ergebende Erkenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind,
- 6. den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie
- 7. andere Daten zur Person des Beschuldigten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, insbesondere solche über seine Persönlichkeit und weitere relevante Strafverfahren.
(2) [1] Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit. [2] Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine Ausfertigung der Anklageschrift und teilt dem nach § 126 Abs. 1 zuständigen Gericht die Anklageerhebung mit.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.