§ 162 StPO. Ermittlungsrichter
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[27. April 1971] | [1. Oktober 1950] |
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§ 162 | § 162 |
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsrichter des Bezirks, in [dem] diese Handlung vorzunehmen ist. [§ 162 Absatz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1373) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] | (1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsrichter des Bezirks, in [dem] diese Handlung vorzunehmen ist. |
(2) Der Amtsrichter hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist. | (2) Der Amtsrichter hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist. |
[1. Oktober 1950–27. April 1971]
1§ 162.
2(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsrichter des Bezirks, in [dem] diese Handlung vorzunehmen ist.
(2) Der Amtsrichter hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.