§ 186 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1969–1. Oktober 1972]
1§ 186.
(1) [1] Bei dem nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht sind Untersuchungsrichter nach Bedürfnis zu bestellen. [2] Das Präsidium bestellt sie aus der Zahl der Mitglieder auf die Dauer eines Geschäftsjahres und regelt die Verteilung ihrer Geschäfte.
(2) Zum Untersuchungsrichter oder zu dessen Vertreter für einen Teil seiner Geschäfte kann auch jedes Mitglied eines anderen Oberlandesgerichts, das in dem in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, bestellt werden.
(3) [1] Der Untersuchungsrichter und sein Vertreter können die Amtsrichter um die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen ersuchen. [2] § 185 Satz 3 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 8, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.