§ 233 StPO. Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 233.
(1) [1] Der Angeklagte kann [im Verfahren vor dem Amtsrichter und dem Schöffengericht] auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden[.] [2] [Dies gilt nicht bei Verbrechen, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen sind.]
(2) [Wird] der Angeklagte [von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er], wenn seine richterliche Vernehmung nicht schon im Vorverfahren erfolgt ist, durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden.
(3) [1] Von dem zum Zwecke der Vernehmung anberaumten Termine sind die Staatsanwaltschaft und der Vertheidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. [2] Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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