§ 234a StPO. Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. September 2004]
§ 234a. Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten § 234a
Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt. Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.
[1. September 2004–25. Juli 2015]
1§ 234a. Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 10, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.

Umfeld von § 234a StPO

§ 234 StPO. Vertretung des abwesenden Angeklagten

§ 234a StPO. Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten

§ 235 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten