§ 36 StPO. Zustellung und Vollstreckung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [31. August 1942] |
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§ 36 | § 36 |
(1) [1] Entscheidungen, die einer Zustellung oder Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, [die] das Erforderliche zu veranlassen hat. [2] [Für] Entscheidungen, die lediglich den inneren Dienst der Gerichte oder die Ordnung in den Sitzungen betreffen, [gilt] diese [Vorschrift nicht]. | (1) [1] Entscheidungen, die einer Zustellung oder Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, welche das Erforderliche zu veranlassen hat. [2] Auf Entscheidungen, die lediglich den inneren Dienst der Gerichte oder die Ordnung in den Sitzungen betreffen, findet diese Bestimmung keine Anwendung. |
(2) Der Untersuchungsrichter und der Vorsitzende des Gerichts können Zustellungen sowie die Vollstreckung von Beschlüssen und Verfügungen auch unmittelbar veranlassen. | (2) Der Untersuchungsrichter und der Vorsitzer des Gerichts können die Zustellungen sowie die Vollstreckung von Beschlüssen und Verfügungen auch unmittelbar veranlassen. |
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 36.
(1) [1] Entscheidungen, die einer Zustellung oder Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, welche das Erforderliche zu veranlassen hat. [2] Auf Entscheidungen, die lediglich den inneren Dienst der Gerichte oder die Ordnung in den Sitzungen betreffen, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 31. August 1942: Artt. 9 § 1 Abs. 1, 11 der Ersten Verordnung vom 13. August 1942.