§ 40 StPO. Öffentliche Zustellung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 2004] | [1. April 1987] |
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§ 40 | § 40 |
(1) [1] Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. [2] Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. | (1) [1] Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, [dem] eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im [Inland] bewirkt werden, und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Auslande bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt, wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks durch ein deutsches oder ausländisches Blatt bekannt gemacht worden ist und seit dem Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind [oder wenn das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] angeheftet gewesen ist]. [2] Die Auswahl des Blattes steht dem die Zustellung veranlassenden Beamten zu. |
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann. | (2) [1] War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere Zustellung an [ihn], wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im [Inland] bewirkt werden kann, als erfolgt, sobald das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] angeheftet gewesen ist. [2] Von Urtheilen und Beschlüssen wird nur der entscheidende Theil angeheftet. |
(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat. | (3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat. |
[1. April 1987–1. September 2004]
1§ 40.
(1) 2[1] Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, [dem] eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im [Inland] bewirkt werden, und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Auslande bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt, wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks durch ein deutsches oder ausländisches Blatt bekannt gemacht worden ist und seit dem Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind [oder wenn das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] angeheftet gewesen ist]. [2] Die Auswahl des Blattes steht dem die Zustellung veranlassenden Beamten zu.
(2) 3[1] War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere Zustellung an [ihn], wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im [Inland] bewirkt werden kann, als erfolgt, sobald das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] angeheftet gewesen ist. [2] Von Urtheilen und Beschlüssen wird nur der entscheidende Theil angeheftet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 4, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.