§ 406 StPO. Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987][1. Oktober 1950]
§ 406 § 406
(1) [1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. [2] Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. (1) [1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. [2] Die Entscheidung darf sich nicht auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschränken.
(2) [1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. [2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. [3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden. (2) [1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. [2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. [3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden.
(3) [1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. [2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. [3] Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt. (3) [1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil gleich. [2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus. (4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
[1. Oktober 1950–1. April 1987]
1§ 406.
(1) [1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. [2] Die Entscheidung darf sich nicht auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschränken.
(2) [1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. [2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. [3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden.
(3) [1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil gleich. [2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.174, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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