§ 409 StPO. Inhalt des Strafbefehls

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987][1. Januar 1975]
§ 409 § 409
(1) [1] Der Strafbefehl enthält (1) [1] Der Strafbefehl enthält
1. die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, 1. die Angaben zur Person des Beschuldigten und etwaiger Nebenbeteiligter,
2. den Namen des Verteidigers, 2. den Namen des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat, 3. die Bezeichnung der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes, 4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
5. die Beweismittel, 5. die Beweismittel,
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen, 6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird. [2] Wird der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. [3] § 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. 7. den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegt. [2] Wird der Beschuldigte mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt. (2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
(3) (weggefallen) (3) Die Vorschriften des § 267 Abs. 6 Satz 2, der §§ 297 bis 300 und des § 302 gelten entsprechend.
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 409.
2(1) [1] Der Strafbefehl enthält
  • 1. die Angaben zur Person des Beschuldigten und etwaiger Nebenbeteiligter,
  • 2. den Namen des Verteidigers,
  • 3. die Bezeichnung der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
  • 4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
  • 5. die Beweismittel,
  • 6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,
  • 7. den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegt.
[2] Wird der Beschuldigte mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren.
3(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
4(3) Die Vorschriften des § 267 Abs. 6 Satz 2, der §§ 297 bis 300 und des § 302 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 106, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 44, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
4. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.