§ 409 StPO. Inhalt des Strafbefehls
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987] | [1. Januar 1975] |
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§ 409 | § 409 |
(1) [1] Der Strafbefehl enthält | (1) [1] Der Strafbefehl enthält |
1. die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, | 1. die Angaben zur Person des Beschuldigten und etwaiger Nebenbeteiligter, |
2. den Namen des Verteidigers, | 2. den Namen des Verteidigers, |
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat, | 3. die Bezeichnung der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat, |
4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes, | 4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes, |
5. die Beweismittel, | 5. die Beweismittel, |
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen, | 6. die Festsetzung der Rechtsfolgen, |
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird. [2] Wird der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. [3] § 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. | 7. den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegt. [2] Wird der Beschuldigte mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. |
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt. | (2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt. |
(3) (weggefallen) | (3) Die Vorschriften des § 267 Abs. 6 Satz 2, der §§ 297 bis 300 und des § 302 gelten entsprechend. |
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 409.
2(1) [1] Der Strafbefehl enthält
- 1. die Angaben zur Person des Beschuldigten und etwaiger Nebenbeteiligter,
- 2. den Namen des Verteidigers,
- 3. die Bezeichnung der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
- 4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
- 5. die Beweismittel,
- 6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,
- 7. den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 106, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 44, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 4. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.