§ 456 StPO. Vorübergehender Aufschub
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
---|---|
§ 456. Vorübergehender Aufschub | § 456 |
(1) Auf Antrag des Verurtheilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurtheilten oder [seiner] Familie […] erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachtheile erwachsen. | (1) Auf Antrag des Verurtheilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurtheilten oder [seiner] Familie […] erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachtheile erwachsen. |
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen. | (2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen. |
(3) [Die] Bewilligung […] kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden. | (3) [Die] Bewilligung […] kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 456.
(1) Auf Antrag des Verurtheilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurtheilten oder [seiner] Familie […] erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachtheile erwachsen.
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.