§ 490 StPO. Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. November 2019][25. Juli 2015]
§ 490. Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme § 490. Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien
[1] Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest: [1] Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
1. die Bezeichnung des Dateisystems, 1. die Bezeichnung der Datei,
2. die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems, 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
3. den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden, 3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,
4. die Art der zu verarbeitenden Daten, 4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten, 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
6. die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, 6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
7. Prüffristen und Speicherungsdauer. [2] Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2. 7. Prüffristen und Speicherungsdauer. [2] Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.
[25. Juli 2015–26. November 2019]
1§ 490. 2Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien. [1] Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
  • 1. die Bezeichnung der Datei,
  • 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
  • 3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,
  • 4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
  • 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
  • 6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
  • 7. Prüffristen und Speicherungsdauer.
[2] Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.
Anmerkungen:
1. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 15, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

Umfeld von § 490 StPO

§ 489 StPO. Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten

§ 490 StPO. Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

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