§ 490 StPO. Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. November 2019] | [25. Juli 2015] |
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§ 490. Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme | § 490. Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien |
[1] Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest: | [1] Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest: |
1. die Bezeichnung des Dateisystems, | 1. die Bezeichnung der Datei, |
2. die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems, | 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei, |
3. den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden, | 3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden, |
4. die Art der zu verarbeitenden Daten, | 4. die Art der zu verarbeitenden Daten, |
5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten, | 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten, |
6. die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, | 6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, |
7. Prüffristen und Speicherungsdauer. [2] Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2. | 7. Prüffristen und Speicherungsdauer. [2] Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. |
[25. Juli 2015–26. November 2019]
1§ 490. 2Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien. [1] Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
- 1. die Bezeichnung der Datei,
- 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
- 3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,
- 4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
- 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
- 6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 7. Prüffristen und Speicherungsdauer.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 15, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.