§ 85 StPO. Sachverständige Zeugen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
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§ 85. Sachverständige Zeugen | § 85 |
[… S]oweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, [gelten] die Vorschriften über den Zeugenbeweis […]. | [… S]oweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, [gelten] die Vorschriften über den Zeugenbeweis […]. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 85. [… S]oweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, [gelten] die Vorschriften über den Zeugenbeweis […].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.