§ 87 StPO. Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1987]
§ 87. Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche § 87
(1) [1] Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. [2] Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist. (1) [1] Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. [2] Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.
(2) [1] Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. [2] Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. [3] Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. [4] Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. [5] Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. [6] Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt. (2) [1] Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. [2] Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. [3] Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. [4] Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. [5] Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. [6] Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt.
(3) [Zur] Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft. (3) [Zur] Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.
(4) [1] Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. [2] Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gefährdet wird. (4) [1] Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. [2] Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gefährdet wird.
[1. April 1987–25. Juli 2015]
1§ 87.
2(1) [1] Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. [2] Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.
3(2) [1] Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. [2] Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. [3] Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. [4] Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. [5] Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. [6] Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt.
4(3) [Zur] Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.
5(4) [1] Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. [2] Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gefährdet wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 5, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. d, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

Umfeld von § 87 StPO

§ 86 StPO. Richterlicher Augenschein

§ 87 StPO. Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche

§ 88 StPO. Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung