§ 97 StPO. Beschlagnahmeverbot
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1953]
1§ 97. Schriftliche Mittheilungen zwischen dem Beschuldigten und [den] Personen, die wegen ihres Verhältnisses zu ihm nach [den] §§ [52 oder 53] zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, unterliegen der Beschlagnahme nicht, falls sie sich in den Händen der letzteren Personen befinden und diese nicht einer Theilnahme, Begünstigung oder Hehlerei verdächtig sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.