§ 9 UWG. Schadensersatz
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
[30. Dezember 2008] | [8. Juli 2004] |
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§ 9. Schadensersatz | § 9. Schadensersatz |
[1] Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. [2] Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden. | [1] Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. [2] Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden. |
[8. Juli 2004–30. Dezember 2008]
1§ 9. Schadensersatz. [1] Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. [2] Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
- Anmerkungen:
- 1. 8. Juli 2004: § 22 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004.