§ 108a UrhG. Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 1990] | [1. Juli 1985] |
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§ 108a. Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung | § 108a. Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung |
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. | (1) Handelt der Täter in den Fällen des Vervielfältigens oder des Verbreitens im Sinne des § 106 oder des § 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
[1. Juli 1985–1. Juli 1990]
1§ 108a. Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung.
(1) Handelt der Täter in den Fällen des Vervielfältigens oder des Verbreitens im Sinne des § 106 oder des § 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 11, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.