§ 80 UrhG. Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[30. Juni 1995–13. September 2003]
1§ 80. Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen.
(1) 2[1] Bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen genügt in den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1 neben der Einwilligung der Solisten, des Dirigenten und des Regisseurs die Einwilligung der gewählten Vertreter (Vorstände) der mitwirkenden Künstlergruppen, wie Chor, Orchester, Ballett und Bühnenensemble. [2] Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so wird die Einwilligung der ihr angehörenden ausübenden Künstler durch die Einwilligung des Leiters der Gruppe ersetzt.
(2) [1] Zur Geltendmachung der sich aus den §§ 74 bis 77 ergebenden Rechte mit Ausnahme der Einwilligungsrechte sind bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen für die mitwirkenden Künstlergruppen jeweils deren Vorstände und, soweit für eine Gruppe ein Vorstand nicht besteht, der Leiter dieser Gruppe allein ermächtigt. [2] Die Ermächtigung kann auf eine Verwertungsgesellschaft übertragen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 10, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.

Umfeld von § 80 UrhG

§ 79b UrhG. Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten

§ 80 UrhG. Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler

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