§ 1 VStGB. Anwendungsbereich

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vom 26. Juni 2002
[1. Januar 2017][30. Juni 2002]
§ 1. Anwendungsbereich § 1. Anwendungsbereich
[1] Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. [2] Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet. Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für die in ihm bezeichneten Verbrechen auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.
[30. Juni 2002–1. Januar 2017]
1§ 1. Anwendungsbereich. Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für die in ihm bezeichneten Verbrechen auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2002: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002.

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