§ 12 VStGB. Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vom 26. Juni 2002
[30. Juni 2002]
1§ 12. Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung.
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
- 1. Gift oder vergiftete Waffen verwendet,
- 2. biologische oder chemische Waffen verwendet oder
- 3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
(2) [1] Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. [2] Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juni 2002: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002.