§ 39 WpHG. Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Januar 1998] | [1. Januar 1995] |
---|---|
§ 39. Bußgeldvorschriften | § 39. Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig |
1. entgegen | 1. entgegen |
a) § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung mit Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, | a) § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung mit Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, |
b) § 15 Abs. 2 Satz 1 oder | b) § 15 Abs. 2 Satz 1 oder |
c) § 21 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 1 oder 2, | c) § 21 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 1 oder 2, |
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht, | eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht, |
2. entgegen | 2. entgegen |
a) § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder | a) § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder |
b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 | b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 |
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt, | eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt, |
3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt, | 3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt, |
4. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Satz 2, eine Bekanntmachung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, | 4. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 5, oder § 25 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Satz 2, eine Bekanntmachung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, |
5. entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, | 5. entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, |
6. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 4 oder § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, | 6. entgegen § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt oder |
7. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen in Kenntnis setzt, | 7. entgegen § |
8. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt, | 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt. |
9. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1, über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt oder | |
10. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt. | |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, | 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder |
2. ein Betreten entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 nicht gestattet oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 nicht duldet oder | 2. ein Betreten entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 nicht gestattet oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 nicht duldet. |
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 36b Abs. 1 zuwiderhandelt. | |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu drei Millionen Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 und des Absatzes 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu drei Millionen Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4 bis 7 sowie des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
[1. Januar 1995–1. Januar 1998]
1§ 39. Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
-
1. entgegen
- a) § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung mit Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3,
- b) § 15 Abs. 2 Satz 1 oder
- c) § 21 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 1 oder 2,
-
2. entgegen
- a) § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder
- b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1
- 3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt,
- 4. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 5, oder § 25 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Satz 2, eine Bekanntmachung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 5. entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
- 6. entgegen § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt oder
- 7. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
- 2. ein Betreten entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 nicht gestattet oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 nicht duldet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu drei Millionen Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4 bis 7 sowie des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.