§ 17 AEntG. Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[30. Dezember 2025]
1§ 17. Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden. 2[1] Die §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 geben,
- 2. die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben, und
- 3. die Behörden der Zollverwaltung zur Prüfung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 4 befugt sind, bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkünfte für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten.
- Anmerkungen:
- 1. 24. April 2009: § 25 S. 1 des Gesetzes vom 20. April 2009.
- 2. 30. Dezember 2025: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. a, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.
- 3. 30. Dezember 2025: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. b, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.
- 4. 30. Dezember 2025: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. b, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.
- 5. 30. Dezember 2025: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. b, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.