§ 22a AO. Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Juli 2014]
1§ 22a. Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone. Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.
Anmerkungen:
1. 31. Juli 2014: Artt. 16 Nr. 2, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2014.

Umfeld von § 22a AO

§ 22 AO. Realsteuern

§ 22a AO. Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone

§ 23 AO. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern