§ 364b AO. Fristsetzung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1996]
1§ 364b. Fristsetzung.
(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen
  • 1. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,
  • 2. zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,
  • 3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.
(2) [1] Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. [2] § 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. [3] Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.
(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 10, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.