§ 382 AO. Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Juli 2014]
1§ 382. 2Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.
3(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig Zollvorschriften, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Verordnungen des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission zuwiderhandelt, die
  • 41. für die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union sowie über die Freizonengrenzen,
  • 2. für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und dessen Durchführung oder für die Erlangung einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung von Waren,
  • 3. für die Freizonen, den grenznahen Raum sowie die darüber hinaus der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
gelten, soweit die Zollvorschriften, die dazu oder die auf Grund von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.
5(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Zollvorschriften und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für Verbrauchsteuern sinngemäß gelten.
6(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
7(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnungen die Tatbestände der Verordnungen des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission, die nach den Absätzen 1 bis 3 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, bezeichnen, soweit dies zur Durchführung dieser Rechtsvorschriften erforderlich ist und die Tatbestände Pflichten zur Gestellung, Vorführung, Lagerung oder Behandlung von Waren, zur Abgabe von Erklärungen oder Anzeigen, zur Aufnahme von Niederschriften sowie zur Ausfüllung oder Vorlage von Zolldokumenten oder zur Aufnahme von Vermerken in solchen Dokumenten betreffen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
2. 23. Dezember 2001: Artt. 8 Nr. 28 Buchst. a, 39 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
3. 30. Juni 2013: Artt. 11 Nr. 27 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
4. 31. Juli 2014: Artt. 16 Nr. 6, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2014.
5. 23. Dezember 2001: Artt. 8 Nr. 28 Buchst. c, 39 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
6. 1. Januar 2002: Artt. 23 Nr. 20, 38 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.
7. 30. Juni 2013: Artt. 11 Nr. 27 Buchst. b, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.