§ 1a AÜG. Anzeige der Überlassung

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Dezember 2011]
1§ 1a. Anzeige der Überlassung.
2(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, bis zur Dauer von zwölf Monaten überläßt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat.
(2) In der Anzeige sind anzugeben
  • 1. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,
  • 2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
  • 3. Beginn und Dauer der Überlassung,
  • 4. Firma und Anschrift des Entleihers.
Anmerkungen:
1. 30. Dezember 1989: §§ 1 Abs. 3 Buchst. a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989.
2. 1. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011.