§ 180 AktG. Zustimmung der betroffenen Aktionäre

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 180. Zustimmung der betroffenen Aktionäre.
(1) Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.
(2) Gleiches gilt für einen Beschluß, durch den die Übertragung von Namensaktien oder Zwischenscheinen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.