§ 187 AktG. Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 187. Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien.
(1) Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre zugesichert werden.
(2) Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 187 AktG

§ 186 AktG. Bezugsrecht

§ 187 AktG. Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien

§ 188 AktG. Anmeldung und Eintragung der Durchführung