§ 227 AktG. Anmeldung der Durchführung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 227. Anmeldung der Durchführung.
(1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.