§ 320a AktG. Wirkungen der Eingliederung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1995]
1§ 320a. Wirkungen der Eingliederung. [1] Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister gehen alle Aktien, die sich nicht in der Hand der Hauptgesellschaft befinden, auf diese über. [2] Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptgesellschaft nur den Anspruch auf Abfindung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 6 Nr. 12, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.