§ 397 AktG. Anordnungen bei der Auflösung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 397. Anordnungen bei der Auflösung. Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 397 AktG

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§ 397 AktG. Anordnungen bei der Auflösung

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