§ 45 AktG. Sitzverlegung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 2007]
1§ 45. Sitzverlegung.
(1) Wird der Sitz der Gesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht des bisherigen Sitzes anzumelden.
(2) [1] Wird der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht des neuen Sitzes mitzuteilen. 2[2] Der Mitteilung sind die Eintragungen für den bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden beizufügen; bei elektronischer Registerführung sind die Eintragungen und die Dokumente elektronisch zu übermitteln. [3] Das Gericht des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die Verlegung ordnungsgemäß beschlossen und § 30 des Handelsgesetzbuchs beachtet ist. [4] Ist dies der Fall, so hat es die Sitzverlegung einzutragen und hierbei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen. [5] Mit der Eintragung wird die Sitzverlegung wirksam. [6] Die Eintragung ist dem Gericht des bisherigen Sitzes mitzuteilen. [7] Dieses hat die erforderlichen Löschungen von Amts wegen vorzunehmen.
3(3) [1] Wird der Sitz an einen anderen Ort innerhalb des Bezirks des Gerichts des bisherigen Sitzes verlegt, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Sitzverlegung ordnungsgemäß beschlossen und § 30 des Handelsgesetzbuchs beachtet ist. [2] Ist dies der Fall, so hat es die Sitzverlegung einzutragen. [3] Mit der Eintragung wird die Sitzverlegung wirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 2007: Artt. 9 Nr. 3 Buchst. a, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
3. 1. Januar 2007: Artt. 9 Nr. 3 Buchst. b, Buchst. c, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.

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