§ 65 AktG. Zahlungspflicht der Vormänner

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 2002]
1§ 65. Zahlungspflicht der Vormänner.
(1) 2[1] Jeder im Aktienregister verzeichnete Vormann des ausgeschlossenen Aktionärs ist der Gesellschaft zur Zahlung des rückständigen Betrags verpflichtet, soweit dieser von seinen Nachmännern nicht zu erlangen ist. [2] Von der Zahlungsaufforderung an einen früheren Aktionär hat die Gesellschaft seinen unmittelbaren Vormann zu benachrichtigen. [3] Daß die Zahlung nicht zu erlangen ist, wird vermutet, wenn sie nicht innerhalb eines Monats seit der Zahlungsaufforderung und der Benachrichtigung des Vormanns eingegangen ist. [4] Gegen Zahlung des rückständigen Betrags wird die neue Urkunde ausgehändigt.
(2) [1] Jeder Vormann ist nur zur Zahlung der Beträge verpflichtet, die binnen zwei Jahren eingefordert werden. 3[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Übertragung der Aktie zum Aktienregister der Gesellschaft angemeldet wird.
(3) 4[1] Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Vormännern nicht zu erlangen, so hat die Gesellschaft die Aktie unverzüglich zum Börsenpreis und beim Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen. [2] Ist von der Versteigerung am Sitz der Gesellschaft kein angemessener Erfolg zu erwarten, so ist die Aktie an einem geeigneten Ort zu verkaufen. [3] Zeit, Ort und Gegenstand der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen. [4] Der ausgeschlossene Aktionär und seine Vormänner sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist. [5] Bekanntmachung und Benachrichtigung müssen mindestens zwei Wochen vor der Versteigerung ergehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 25. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 4, 7 S. 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001.
3. 25. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 4, 7 S. 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001.
4. 1. Juli 2002: Artt. 7 Nr. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.