§ 8 AktG. Form und Mindestbeträge der Aktien
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [10. Februar 2026] | [1. Januar 1999] |
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| § 8. Form und Mindestbeträge der Aktien | § 8. Form und Mindestbeträge der Aktien |
| (1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. | (1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. |
| (2) [1] Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. [2] Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. [3] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. [4] Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten. | (2) [1] Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. [2] Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. [3] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. [4] Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten. |
| (3) [1] Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. [2] Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. [3] Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. [4] Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. | (3) [1] Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. [2] Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. [3] Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. [4] Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. |
| (4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien. | (4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien. |
| (5) Die Aktien sind unteilbar. | (5) Die Aktien sind unteilbar. |
| (6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine). | (6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine). |
| (7) [1] Die Satzung kann vorsehen, dass Nennbetragsaktien einen geringeren Nennwert haben dürfen. [2] In diesem Fall müssen sie auf mindestens einen Eurocent lauten. [3] Für Stückaktien kann die Satzung vorsehen, dass der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Eurocent betragen darf. [3] Im Übrigen findet Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung. |
[1. Januar 1999–10. Februar 2026]
1§ 8. 2Form und Mindestbeträge der Aktien.
4(2) 5[1] Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. [2] Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. [3] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. 6[4] Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten.
7(3) [1] Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. [2] Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. 8[3] Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. [4] Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
- 3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
- 4. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
- 5. 1. Januar 1999: Art. 3 § 1 Nr. 3 Buchst. a, Art. 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998.
- 6. 1. Januar 1999: Art. 3 § 1 Nr. 3 Buchst. b, Art. 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998.
- 7. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
- 8. 1. Januar 1999: Artt. 6a Nr. 2, 7 S. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
- 9. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
- 10. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
- 11. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.