§ 25 ArbErfG. Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 2009]
1§ 25. Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis. Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit sich nicht daraus, daß die Erfindung frei geworden ist (§ 8), etwas anderes ergibt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2009: Artt. 7 Nr. 14, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.

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