§ 30 ArbErfG. Besetzung der Schiedsstelle

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 2009]
1§ 30. Besetzung der Schiedsstelle.
(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.
2(2) 3[1] Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 4[2] Sie werden vom Bundesminister der Justiz für die Dauer von vier Jahren berufen. 5[3] Eine Wiederberufung ist zulässig.
(3) [1] Die Beisitzer sollen auf dem Gebiet der Technik, auf das sich die Erfindung oder der technische Verbesserungsvorschlag bezieht, besondere Erfahrung besitzen. [2] Sie werden vom Präsidenten des Patentamts aus den Mitgliedern oder Hilfsmitgliedern des Patentamts für den einzelnen Streitfall berufen.
(4) [1] Auf Antrag eines Beteiligten ist die Besetzung der Schiedsstelle um je einen Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erweitern. [2] Diese Beisitzer werden vom Präsidenten des Patentamts aus Vorschlagslisten ausgewählt und für den einzelnen Streitfall bestellt. [3] Zur Einreichung von Vorschlagslisten sind berechtigt die in § 11 genannten Spitzenorganisationen, ferner die Gewerkschaften und die selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die keiner dieser Spitzenorganisationen angeschlossen sind, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern angehört, von denen nach der ihnen im Betrieb obliegenden Tätigkeit erfinderische Leistungen erwartet werden.
(5) Der Präsident des Patentamts soll den Beisitzer nach Absatz 4 aus der Vorschlagsliste derjenigen Organisation auswählen, welcher der Beteiligte angehört, wenn der Beteiligte seine Zugehörigkeit zu einer Organisation vor der Auswahl der Schiedsstelle mitgeteilt hat.
(6) 6[1] Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Vorsitzende, die Dienstaufsicht über den Vorsitzenden der Präsident des Patentamts. 7[2] Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.
2. 1. Juli 1961: Art. 5 § 6 Nr. 1, Art. 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
3. 1. Oktober 2009: Artt. 7 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
4. 1. Oktober 2009: Artt. 7 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
5. 1. Oktober 2009: Artt. 7 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
6. 1. Oktober 2009: Artt. 7 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
7. 1. Oktober 2009: Artt. 7 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.

Umfeld von § 30 ArbErfG

§ 29 ArbErfG. Errichtung der Schiedsstelle

§ 30 ArbErfG. Besetzung der Schiedsstelle

§ 31 ArbErfG. Anrufung der Schiedsstelle