§ 8 ArbErfG. Frei gewordene Diensterfindungen

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 2009]
1§ 8. Frei gewordene Diensterfindungen. [1] Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. [2] Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2009: Artt. 7 Nr. 4, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.

Umfeld von § 8 ArbErfG

§ 7 ArbErfG. Wirkung der Inanspruchnahme

§ 8 ArbErfG. Frei gewordene Diensterfindungen

§ 9 ArbErfG. Vergütung bei Inanspruchnahme