§ 21 ArbGG. Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. April 2008]
1§ 21. 2Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter.
3(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen.
4(2) [1] Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,
  • 1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist;
  • 2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  • 53. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
[2] Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.
6(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.
7(4) [1] Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug berufen wird, endet mit Beginn der Amtszeit im höheren Rechtszug. [2] Niemand darf gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr als einem Gericht für Arbeitssachen berufen werden.
8(5) 9[1] Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der ehrenamtliche Richter auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden. [2] Über den Antrag entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts. [3] Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. [4] Die Entscheidung ist unanfechtbar. [5] Die nach Satz 2 zuständige Kammer kann anordnen, daß der ehrenamtliche Richter bis zu der Entscheidung über die Entbindung vom Amt nicht heranzuziehen ist.
10(6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wegen Erreichens der Altersgrenze, findet Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entbindung vom Amt nur auf Antrag des ehrenamtlichen Richters zulässig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. April 2008: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
4. 1. Januar 1999: Artt. 25 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
5. 1. Januar 1999: Artt. 25 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
6. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
7. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
8. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
9. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 8, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.
10. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.

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