§ 49 ArbGG. Ablehnung von Gerichtspersonen

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953]
1§ 49. Ablehnung von Gerichtspersonen.
(1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.
(2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.
(3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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