§ 3 ArbZG. Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994
[1. Juli 1994]
1§ 3. Arbeitszeit der Arbeitnehmer. [1] Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. [2] Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1994: Artt. 1, 21 S. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994.

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