§ 104c AufenthG. Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[31. Dezember 2025]
1§ 104c. Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht.
(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.
(2) [1] Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. [2] Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. [3] Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 2025: Artt. 5 Nr. 4, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2022.