§ 62d AufenthG. Bestellung eines anwaltlichen Vertreters Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[27. Februar 2024]
1§ 62d. Bestellung eines anwaltlichen Vertreters Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten..
Anmerkungen:
1. 27. Februar 2024: Artt. 1 Nr. 18, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024.

Umfeld von § 62d AufenthG

§ 62c AufenthG. Ergänzende Vorbereitungshaft

§ 62d AufenthG. Bestellung eines anwaltlichen Vertreters Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.

§ 63 AufenthG. Pflichten der Beförderungsunternehmer